§ 1 In den Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) werden acht Mitglieder als Vertreterinnen / Vertreter der empirischen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und acht Vertreterinnen / Vertreter der Datenproduzenten berufen. Die Feststellung der Berufungsvorschläge für die Vertreterinnen / Vertreter der empirischen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt durch eine freie, geheime und unmittelbare Wahl auf der Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten. Der Wahltermin wird vom RatSWD bestimmt.
§ 2 Die Wahl erfolgt für drei Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 3 Wahlberechtigt (passiv und aktiv) sind promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungsinstitutionen, die sich in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
§ 4 (1) Der RatSWD führt ein Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen aufgenommen, die die Voraussetzung des § 3, 1. Halbsatz erfüllen und die mit der Anmeldung zu einer der Konferenzen für Sozial- und Wirtschaftsdaten die Teilnahme an der Wahl beantragt haben.
(2) Auf schriftlichen Antrag können promovierte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungsinstitutionen bis zu 28 Tage vor Beginn einer Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten die Eintragung in die Wählerliste beantragen, wenn sie an der Teilnahme an der Konferenz verhindert sind.
§ 5 Die Wahl der wissenschaftlichen Mitglieder des RatSWD ist durch Wahlbekanntmachung in den Universitäten, Hochschulen und Einrichtungen unabhängiger wissenschaftlicher Forschung sowie den Fachgesellschaften mit der Einladung zur Konferenz für Sozial- und Wirtschaftsdaten vorher bekannt zu machen. Der RatSWD legt in einer Liste die Fachgesellschaften fest, die zu Wahlvorschlägen berechtigt sind. Die Konferenz kann die Aufnahme zusätzlicher Fachgesellschaften beschließen.
§ 6 Vorschläge zur Wahl von Mitgliedern des RatSWD müssen an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bis 28 Tage vor dem ersten Tag der Konferenz gerichtet werden. Vorschlags-berechtigt sind die vom RatSWD nach § 5 festgelegten Fachgesellschaften, die entsprechend den Anforderungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes jeweils eine geeignete Frau und einen geeigneten Mann vorschlagen, oder zehn wahlberechtigte Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die einen Wahlvorschlag unterstützen. Der amtierende RatSWD kann einen Vorschlag einreichen, dieser Vorschlag muss mindestens vier Kandidatinnen und vier Kandidaten beinhalten. Der jeweilige Vorschlag muss die Erklärung der vorgeschlagenen Kandidatin oder des vorgeschlagenen Kandidaten enthalten, ggf. die Berufung anzunehmen.
§ 7 (1) Die Berufungsvorschläge für die Vertreterinnen / Vertreter der empirischen Sozial- und Wirtschaftswissenschaften im RatSWD werden auf der Konferenz in zwei Listen, einer für die Vertreterinnen und einer für die Vertreter, in geheimer Wahl bestimmt.
(2) Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen für die Liste der Kandidatinnen und zwei Stimmen für die Liste der Kandidaten. Sie kann jeder Kandidatin und jedem Kandidaten nur eine Stimme geben.
(3) Gewählt sind jeweils die vier Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Listen entscheidet das Los.
(4) Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich durch eine von der Konferenz in offener Abstimmung zu wählende Zählkommission. Mitglieder der Zählkommission dürfen weder Mitglieder des RatSWD noch Bewerberinnen oder Bewerber um die Mitgliedschaft im RatSWD sein.
§ 8 (1) Auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses und der Anwesenheit stellt die oder der Vorsitzende des RatSWD die Anzahl der Wahlberechtigten zu Beginn des Wahlaktes fest.
(2) Die Wahlvorschläge werden 21 Tage vor Beginn der Konferenz auf der Homepage des RatSWD öffentlich gemacht. Die Wahlvorschläge enthalten die Namen und Funktionen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie die Namen und Funktionen derjenigen Wahlberechtigten, die den jeweiligen Vorschlag unterstützen, und ggf. auch die den Vorschlag unterstützende Fachgesellschaft.
§ 9 Auf der Konferenz wird den Kandidatinnen und Kandidaten ausreichend Gelegenheit eingeräumt sich vorzustellen.
§ 10 Eine wahlberechtigte Person, die an der Konferenz nicht teilnehmen kann, kann bis zum Ablauf von 14 Tagen vor dem ersten Tag der Konferenz die Wahlunterlagen und einen Wahlschein bei der Geschäftsstelle des RatSWD beantragen, aus dem die Wahlbeteiligung und die Eintragung ins Wählerverzeichnis hervorgeht. Der Stimmzettel muss in einem verschlossenen, nicht gekennzeichneten Umschlag unter Beifügung des unterzeichneten Wahlscheins 3 Tage vor dem ersten Tag der Konferenz der Geschäftsstelle des RatSWD zugegangen sein. Die Briefwahlstimmen werden getrennt ausgezählt.
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>> Kommentar zum Science Themenheft Datareplication & Reproducibility:
"Datenverfügbarkeit reicht nicht, um Replikationsstudien zur Routine zu machen" von Gert G. Wagner und Denis Huschka, erschienen als RatSWD Working Paper 194/2012
>> Immer größere Datenberge - Forscher ermuntern auch wissenschaftliche Laien, dabei zu helfen, Forschungsdaten zu erschließen,
pnnde | 11.01.2012 | von Richard Rabensaat
>> 4th Distinguished Lecture des Rates für Sozial- und Wirtschaftsdaten
"Institutionenversagen in der Finanzkrise - Zur zukünftigen Rolle und Funktion der Statistik im europäischen Kontext".
Vortrag von Eckart Hohmann, Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes,
26. April 2012, Berlin
>> Joint Workshop of RatSWD, GESIS, ZBW, IDSC and nestor
Metadata and Persistent Identifiers for Social and Economic Data
7-8 May 2012, Berlin, Berlin-Brandenburg Academy of Sciences and Humanities