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23
Dez
2015

EU-Datenschutz: Drohende Gefährdung der empirischen Sozial- und Wirtschaftsforschung abgewendet

Nach langen Verhandlungen hat die Europäische Union am 15.12.2015 eine Einigung für neue europaweit geltende Datenschutzstandards erzielt, welche die nationalen Datenschutzgesetze ablösen werden. Im Trilog-Verfahren wurde ein Kompromiss aus den Entwürfen der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlamentes und des Ministerrates erreicht. Mit dem nun vorliegenden Gesetzestext sieht der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) zentrale Belange der empirischen Sozial-, Verhaltens- und Wirtschaftswissenschaften berücksichtigt und einen Rückfall hinter geltendes Datenschutzrecht abgewendet.

Der RatSWD begleitet die EU-Datenschutzreform seit Beginn des politischen Prozesses und in enger Abstimmung mit anderen nationalen und europäischen Wissenschaftsorganisationen. Mit zahlreichen Stellungnahmen und im Austausch mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments hat der RatSWD die Verankerung der besonderen Belange der Wissenschaft gefordert. Daher begrüßt der RatSWD, dass sich im Trilog die für die Wissenschaft restriktiven Formulierungen des Europäischen Parlaments nicht durchsetzen konnten. Die vom RatSWD vertretene Position war erfolgreich und sichert die Grundlagen empirischer Forschungsvorhaben.

Um die Standards empirischer sozial- und wirtschaftswissenschaftlicher Forschung und wissenschaftlich-fundierter Politikberatung sicherzustellen, ist es notwendig, dass die Weiterverarbeitung von Daten für wissenschaftliche Zwecke auch über einen ursprünglichen Erhebungszweck hinaus möglich ist. Eine entsprechende Rechtsgrundlage liegt mit dem nun vorliegenden Textentwurf der EU-Datenschutzgrundverordnung vor. Sie regelt die Weiterverarbeitung von sensiblen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken und die Form der Einwilligung in einem forschungsunterstützenden Sinne.

Der RatSWD begrüßt die Formulierung von Artikel 83, der die rechtlichen Regularien im Bereich der Forschung spezifiziert. Dort werden „Anonymisierung“ und „Pseudonymisierung“ als geeignete Verfahren zum Datenschutz verankert, was eine detaillierte Auswertung von Datensätzen und – im Falle der Pseudonymisierung – ihre Verknüpfung ermöglicht.

Zudem sind in Artikel 83 nationale Vorbehalte, also Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen, vorgesehen. Wie diese durch die nationalen Gesetzgebungen genutzt und durch die Rechtsprechung ausgelegt werden, bleibt abzuwarten.

Formal muss die Verordnung noch durch das Europäisches Parlament und den Rat der Europäischen Union, Anfang nächsten Jahres, verabschiedet werden. Die EU-Datenschutzgrundverordnung kann somit voraussichtlich Anfang 2016 europaweit in Kraft treten und, nach der vorgesehenen zweijährigen Übergangsphase, 2018 die geltende Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) ersetzen und dann vollumfänglich wirksam werden.

Die Forschung auf europäischer Ebene und damit die Schaffung eines Europäischen Wissenschaftsraums werden durch das einheitliche Datenschutzrecht gestärkt. Die Wissenschaft muss diese Phase jedoch aktiv und aufmerksam verfolgen, um ihre Belange sowohl in der Umsetzung der Verordnung wie auch in den nationalen Vorbehalten verankern zu können. Der RatSWD wird daher auch in Zukunft die europäische und deutsche Datenschutzgesetzgebung und Rechtsprechung begleiten. Er empfiehlt die Schaffung eines Advisory Board for Scientific Data Use, um den Prozess für die Wissenschaft auf Europäischer Ebene zu institutionalisieren und um eine europaweit einheitliche Standardisierung und gemeinsame Interessensvertretung der Wissenschaftsgemeinschaft sicherzustellen.

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